Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (742.141.2)
Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (742.141.2)
Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ² Gegenstand
Art. 2 ³ Begriffe
a. | Triebfahrzeug: | Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter | |
b. | Triebfahrzeugführer | Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt führt; | |
c. | Lokführer oder | Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder | |
d. | indirektes Führen: | Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen; | |
e. | Pilotieren: | Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführerin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist; | |
f. | Fahrdienstleiter oder | Person, die den Zugverkehr und Rangierbewegungen operativ sichert und regelt. |