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Verordnung über die Förderangebote der Volksschule (406)

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Verordnung über die Förderangebote der Volksschule (406)

Verordnung über die Förderangebote der Volksschule

Nr. 406 Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 12. April 2011 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck der Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernen
- den, die a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule ganz oder teilweise nicht zu folgen vermögen oder b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.

§ 2

Angebote
1 Förderangebote werden so konzipiert, dass sie eine ganzheitliche und integrative För
- derung und den weitestgehenden Verbleib der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen in der Regelklasse ermöglichen und dass die ganze Klasse gestärkt wird.
2 Förderangebote richten sich insbesondere an a. Lernende mit Lernschwierigkeiten und Teilleistungsschwächen, b. Lernende mit besonderen Begabungen, c. fremdsprachige Lernende, d. Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten.
3 Förderangebote unterstützen die Lehrpersonen im Umgang mit der Heterogenität von Klassen und werden durch die Angebote der Schuldienste ergänzt.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 135
2 Nr. 406
4 Die Klassenlehrperson koordiniert die einzelnen Angebote für die Lernenden.
5 Die in dieser Verordnung genannten Angebote sind unentgeltlich.

§ 3

Förderkonzept
1 Jede Gemeinde verfügt über ein Förderkonzept für den Volksschulunterricht. Dieses ist der Dienststelle Volksschulbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Integrative Förderung

§ 4

Grundsatz
1 Integrative Förderung (IF) ist die Unterstützung von einzelnen Lernenden, der ganzen Klasse und der Lehrperson in der Regelklasse durch eine ausgebildete Fachperson (IF- Lehrperson).
2 Ergänzend richtet sich die Integrative Förderung zur Prävention von Lern- und Ent
- wicklungsschwierigkeiten an alle Lernenden der Klasse.

§ 5

Organisation
1 Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie ge
- nehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.

§ 6

Sekundarschule
1 Integrative Förderung richtet sich in der Sekundarschule in der Regel an Lernende in den Stammklassen des Niveaus C und an Lernende in den Niveaufächern C.
2 Die IF-Lehrperson unterstützt auf Entscheid der Schulleitung Lernende mit einer vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierten Teilleistungsschwäche, auch wenn diese die Stammklasse im Niveau A oder B oder die Niveaufächer A oder B besuchen.
3 Die Begabtenförderung erfolgt in der Sekundarschule in der Regel durch den Besuch von Fächern in den Stammklassen des Niveaus A und durch den Besuch von Niveaufä
- chern A.

§ 7

Massnahmen
1 Die Integrative Förderung wird mit Hilfe verschiedener Massnahmen umgesetzt. Deren Einsatz beruht auf einer individuellen Förderplanung.
2 Massnahmen sind insbesondere a. Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse, b. Erteilung von Förderunterricht,
Nr. 406
3 c. Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern, d. Wahl einer individuellen Beurteilungsform, e. Beratung der Lehrpersonen.
3 Die Massnahmen können im Klassenunterricht sowie im Gruppen- oder Einzelunter
- richt in Zusammenarbeit von Klassenlehrperson und IF-Lehrperson durchgeführt wer
- den.

§ 8

Förderung ohne Lernzielanpassung
1 Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeit
- lich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.
2 Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung vor
- aussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, kön
- nen Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzie
- lanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.

§ 9

Förderung mit individueller Lernzielanpassung
1 Für Lernende, die nach mindestens halbjähriger intensiver Unterstützung durch die In
- tegrative Förderung die Lernziele der Regelklasse deutlich nicht erfüllen, und für Ler
- nende, die diese weit übertreffen, werden die Lernziele in der Regel in einzelnen Fä
- chern oder Bereichen individuell angepasst.
2 Lernende mit individueller Lernzielanpassung werden auf individuelle Lernziele hin gefördert. Der Lehrplan dient als Grundlage zur Festlegung der individuellen Lernziele und der individuellen Förderung.
3 Die Förderung auf individuelle Lernziele hin und die Wahl der individuellen Beurtei
- lungsform sind in einer Vereinbarung zu regeln.
4 Die Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten, der oder dem Lernenden, der Klassenlehrperson und der IF-Lehrperson getroffen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes. Gleiches gilt bei Anpassungen und Aufhebungen.

§ 10

Zeugnis
1 Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen ersetzt in jenen Fächern, in wel
- chen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, ein Lernbericht die Noten. Das Zeugnis enthält den Eintrag «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele». Bei den entsprechenden Fächern wird «besucht» eingetragen.
2 Bei Lernenden mit individuell erweiterten Lernzielen werden Noten gemäss den Lern
- zielen der jeweiligen Stufe erteilt. Die Noten werden durch einen Lernbericht ergänzt.
4 Nr. 406
3 Bei Lernenden, die ohne individuelle Lernzielanpassung gefördert werden, werden die Leistungen gemäss der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volks
- schule vom 15. Mai 2007
2 beurteilt.

§ 11

Pensen
1 Für die Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule werden pro 120 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
2 Für die Integrative Förderung in der Sekundarschule werden pro 140 Lernende mindes
- tens 100 Stellenprozente eingesetzt.
3 Besondere Angebote

§ 12

Grundsatz
1 Die besonderen Angebote werden bei Bedarf bereitgestellt und finden in der Regel während der Unterrichtszeit und ergänzend zur Integrativen Förderung statt.
2 Die nötigen Pensen werden zusätzlich zu den IF-Pensen eingesetzt.
3 Über die Bereitstellung von Angeboten und die Aufnahme in ein Angebot entscheidet die Schulleitung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3.1 Deutsch als Zweitsprache

§ 13

Grundsatz
1 Für Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über keine oder ungenügen
- de Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden zur Verbesserung des Schuler
- folgs Angebote zur Sprachförderung und zur Förderung der Integration in der Form von «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) bereitgestellt.
2 Die Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklasse ausgerichtet, welche die Lernenden besuchen oder später besuchen werden, und berücksichtigen die individuel
- len Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden.
3 Deutsch als Zweitsprache kann auch kombiniert mit der Integrativen Förderung angeboten werden.
2 SRL Nr.
405a
Nr. 406
5

§ 14

DaZ-Anfangsunterricht
1 Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben.
2 Dieser Unterricht wird bis zu einem Jahr intensiv in Kleingruppen (max. 6 Lernende), im Ausnahmefall für Einzelne durchgeführt.
3 Neben dem DaZ-Anfangsunterricht besuchen die Kinder und Jugendlichen den Regel
- klassenunterricht. Im Kindergarten und in der Unterstufe findet der DaZ-Anfangsunter
- richt in der Regel integriert statt.
4 Die DaZ-Lehrpersonen und die Regelklassenlehrpersonen arbeiten zusammen und sprechen die Förderziele und Massnahmen ab.

§ 15

DaZ-Aufnahmeklassen
1 Die DaZ-Aufnahmeklasse ist eine Einschulungsklasse für neu zugezogene fremdspra
- chige Lernende, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben. Sie kann bei Be
- darf anstelle des DaZ-Anfangsunterrichts errichtet und voll- oder teilzeitlich geführt werden.
2 Die Lernenden werden alters- und stufengerecht in allen Fächern unterrichtet und auf den Wechsel in eine Regelklasse vorbereitet. Das Erlernen der deutschen Sprache bildet den Schwerpunkt.
3 Lernende einer DaZ-Aufnahmeklasse besuchen nach Möglichkeit einen Teil der Wo
- chenlektionen in einer Regelklasse.
4 Die Klassengrösse beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.
5 Ein Wechsel von der DaZ-Aufnahmeklasse in die Regelklasse soll jederzeit möglich sein.

§ 16

DaZ-Aufbauunterricht
1 Der DaZ-Aufbauunterricht richtet sich an Lernende, die ihre Deutschkenntnisse vertie
- fen müssen, damit sie dem Regelunterricht folgen können.
2 Eine Sprachstandserhebung bildet die Grundlage für den Entscheid, ob ein Lernender oder eine Lernende DaZ-Aufbauunterricht erhält. Sie dient als Grundlage für die indivi
- duelle Förderung.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht findet integriert in die Klasse oder als Gruppen- oder Ein
- zelunterricht statt. Findet er in einer Gruppe statt, umfasst diese maximal 6 Lernende.
6 Nr. 406

§ 17

* Pensen
1 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst im Kindergarten sowie in der 1. und 2. Klasse bei
1–3 Lernenden 3 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion einge
- setzt.
2 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst von der 3. bis zur 9. Klasse bei 1–3 Lernenden 4 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht umfasst auf allen Stufen bei 1–3 Lernenden 2 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.

§ 18

Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern
1 Bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten von fremdsprachigen Lernenden sind wenn nötig Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen.
3.2 Weitere Angebote

§ 19

Nachhilfeunterricht
1 Nachhilfeunterricht wird Lernenden mit schulischen Defiziten erteilt, welche in der Regel durch längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten oder durch einen Wechsel des Schulortes entstanden sind und innert kürzerer Zeit aufgeholt werden kön
- nen. Damit wird diesen Lernenden der weitere Besuch der Regelklasse ermöglicht.

§ 20

Spezielle Angebote zur Förderung von Begabten
1 Zusätzlich zur Begabtenförderung im Rahmen der Integrativen Förderung können spezielle Angebote zur Förderung von Begabten bereitgestellt werden.
2 Die Angebote richten sich an Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders ho
- her Leistungsbereitschaft. Sie finden als speziell organisierte Angebote in Gruppen oder Klassen statt.
3 Sie können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
4 Im Rahmen der verfügbaren kantonalen Mittel kann die Dienststelle Volksschulbildung auf Gesuch der Wohngemeinde die Finanzierung der speziellen Förderung von Höchst
- begabten im Einzelfall gemäss den Bestimmungen über die Sonderschulung bewilli gen. *
Nr. 406
7

§ 21

Time-out-Klasse
1 Lernende der Sekundarschule mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können ganz oder teilzeitlich einer Time-out- Klasse zugewiesen werden. Über die Zuweisung in eine Time-out-Klasse entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Klassen sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt: a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende, b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Klassen sind darauf ausgerichtet, dass die Lernenden in eine Regelklasse zu
- rückkehren können. Der Wechsel in die Time-out-Klasse und die Rückkehr in eine Re
- gelklasse können während des Schuljahrs erfolgen. Lernende können höchstens ein Jahr in einer Time-out-Klasse bleiben.
4 Den Schwierigkeiten der Lernenden begegnet die Lehrperson der Time-out-Klasse mit individuell angepassten schulischen und erzieherischen Massnahmen. Sie arbeitet eng mit den Erziehungsberechtigten, dem zuständigen Schuldienst und allenfalls weiteren Beratungsstellen zusammen.
5 Die Lernenden werden in ihren Sozial-, Selbst- und Sachkompetenzen ganzheitlich ge
- fördert. Die Unterrichtsinhalte richten sich nach dem Lehrplan der entsprechenden Klas
- se. Die Lernenden werden in den Kernfächern unterrichtet und nehmen an einem Be
- schäftigungsprojekt teil.
6 Time-out-Klassen umfassen höchstens 8 Lernende und werden von einer heilpädago
- gisch ausgebildeten Lehrperson und von einer Fachperson aus dem sozialen Bereich (Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in) mit 150 Stellenprozenten gemeinsam geführt.
7 Time-out-Klassen sind regionale Angebote, die von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.

§ 22

Weitere Time-out-Angebote
1 Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten un
- zumutbar belasten, können befristet in ein sozialpädagogisches Angebot aufgenommen werden, in dem sich die Förderung schwerpunktmässig auf die Sozial- und Selbstkom
- petenzen bezieht. Über die Zuweisung entscheidet die Schulleitung der Schulortsge
- meinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Angebote sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt: a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende, b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Angebote können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
8 Nr. 406

§ 23

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden von den zuständigen konsulari
- schen Vertretungen oder privaten Trägerschaften bereitgestellt und durchgeführt.
2 Betroffene Gemeinden stellen zur Durchführung der Kurse nach Möglichkeit unent
- geltlich Schullokale und Schulmaterial zur Verfügung und fördern die Zusammenarbeit zwischen den ausländischen und den einheimischen Lehrpersonen.
4 Schlussbestimmungen

§ 24

Richtlinien
1 Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte, der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.

§ 25

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 schriftlich und begründet Beschwer
- de geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 26

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008
5
, b. Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai
2007
6 , c. Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007
7
, d. Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999
8 , e. Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007
9 .
3 SRL Nr.
400a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
40
5 SRL Nr. 405
6 SRL Nr. 405a
7 SRL Nr. 405b
8 SRL Nr. 408
9 SRL Nr. 409
Nr. 406
9

§ 27

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
10 wird aufgehoben.

§ 28

Übergangsbestimmungen
1 Kleinklassen, die im Schuljahr 2011/2012 schon bestehen, können bis Ende Primarstu
- fe, das Niveau D bis Ende Sekundarstufe I weitergeführt werden. Für sie gilt das bisheri
- ge Recht, insbesondere die Bestimmungen zu den Kleinklassen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
11 und für die Klassenbestände der bisherige § 7 der Volksschulbildungsverordnung vom 16. Dezember 2008
12
. Auf das Schuljahr 2012/2013 werden keine neuen Kleinklassen mehr errichtet und keine neuen Lernenden mehr einer Kleinklasse zugewiesen.
2 Die Förderkonzepte der Gemeinden sind der Dienststelle Volksschulbildung bis spätes
- tens Ende Schuljahr 2013/2014 zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 29

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 G 1999 378 (SRL Nr. 406)
11 G 1999 378 (SRL Nr. 406)
12 SRL Nr. 405
10 Nr. 406 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.04.2011
01.08.2011 Erstfassung G 2011 135

§ 17

20.01.2015
01.08.2015 geändert G 2015 44

§ 20 Abs. 4

20.01.2015
01.08.2015 eingefügt G 2015 44
Nr. 406
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.04.2011
01.08.2011 Erlass Erstfassung G 2011 135
20.01.2015
01.08.2015

§ 17

geändert G 2015 44
20.01.2015
01.08.2015

§ 20 Abs. 4

eingefügt G 2015 44
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