Verordnung über die Bevölkerungsstatistik (28d)
Verordnung über die Bevölkerungsstatistik (28d)
Verordnung über die Bevölkerungsstatistik
Nr. 28d Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
Bestandteile der Bevölkerungsstatistik
1 Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Bestandteile umfasst: a. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung, b. den Stand der mittleren Wohnbevölkerung, c. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, die folgende Komponenten der Bevölkerungsentwicklung enthält:
1. die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene),
2. die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen),
3. Zivilstandswechsel,
4. Bürgerrechtswechsel.
§ 2
Begriffe
1 Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten a. schweizerischen Staatsangehörigen, b. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe
- willigung für mindestens zwölf Monate, c. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten, d. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
1 SRL Nr.
28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 314
2 Nr. 28d
2 Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 3
Führung der Bevölkerungsstatistik
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf a. die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte, b. die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom
25. Mai
2009
2 .
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 6. März 2007
3 wird aufgehoben.
§ 5
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentli
- chen.
2 SRL Nr.
25
3 G 2007 28 (SRL Nr. 28d)
Nr. 28d
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2011
01.01.2011 Erstfassung G 2011 314
4 Nr. 28d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2011
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2011 314