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Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilli... (612.4)

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Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilli... (612.4)

Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite

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612.4 Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (vom 6. Januar 1986)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 34 des Finanz haushaltsgesetzes
2 , beschliesst: I. Über rechtskräftig bewilligte Kredite verfügt der Regierungs- rat, soweit im folgenden ni chts anderes bestimmt wird. II. Die Direktionen können im Rahmen der Voranschlags- und Nachtragskredite a) Ausgaben tätigen, die durch eine n Beschluss der Stimmberechtigten oder des Kantonsrates nach H öhe, Zweckbestimmung, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind, b)
3 Ausgaben tätigen, Verpflicht ungen übernehmen sowie Arbeiten und Lieferungen vergeben, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr . 200 000 für jährlich wieder- kehrende Ausgaben ni cht überschritten wird. III.
3 Der Regierungsrat kann im Ra hmen der Voranschlags- und Nachtragskredite a) die Direktionen ermä chtigen, zu Lasten bestimmter Voranschlags- und Nachtragskredite Ausgaben für genau umschriebene, regel- mässig wiederke hrende Bedürfnisse, die einzeln oder gesamthaft den Betrag von Fr. 1 000 000 übersteigen, zu tätigen. b) die Direktion der öffentlichen Bauten ermächtigen, Arbeiten und Lieferungen für Bauten des St aates bis auf den Betrag von Fr. 3 000 000 im Einzelfall zu vergeben. IV.
3 Die Direktionen sind ermächtigt, a) Miet- und Pachtverträge mit jährlichen Leistungen bis zu Fr. 300 000 abzuschliessen.
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612.4 KRB Zuständigkeit rechtskräftig bewilligte Kredite b) Prozesse zu führen und Vergleiche abzuschliessen, soweit der Streit- wert Fr. 400 000 nicht übersteigt. V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
1 OS 49, 559.
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611 .
3 Fassung gemäss KRB vom 8. Juli 1996 (OS 53, 378). In Kraft seit 1. Juli 1996.
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