Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen (914)
Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen (914)
Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen
Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
1998
2 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
1 Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftli
- che Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
2 Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *
§ 2
Beiträge und Agrarkredite
1 Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt wer den.
1 SRL Nr.
902
2 SRL Nr.
903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 487
2 Nr. 914
2 Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.
3 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.
§ 3
Tragbare Belastung
1 Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Mass
- nahmen und Werke ausgewiesen sind.
§ 4
* Eigenleistungen
1 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftli
- che Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.
§ 4a
* Ausführung von Arbeiten
1 Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausfüh
- ren, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Un
- ternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.
§ 5
Gesamtlösungen
1 Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. So
- weit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftli
- che Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzel
- betriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.
§ 6
* Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
1 Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturer
- eignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar
1999
3 nicht möglich ist.
§ 7
Ersatz und Wiederaufbau
1 Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wie
- deraufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstüt
- zung ausgeschlossen.
3 SRL Nr.
945
Nr. 914
3
2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
§ 8
* Voraussetzungen
1 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Träger
- schaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.
§ 9
Güterstrassen
1 Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbeson
- dere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
2 Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt ver
- nachlässigt wird.
3 Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaft
- liche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite an
- teilmässig gekürzt werden.
§ 10
Entwässerungen
1 Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung er
- forderlich sind.
2 Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.
§ 11
Wasserversorgungen
1 Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern
4
und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.
4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
4 Nr. 914
3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke
3.1 ... *
§ 12
Rechtsverweis *
1 Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidge
- nössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
5 anwendbar. * a. * ... b. * ...
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 13
* ...
§ 14
* ...
§ 15
* ...
§ 16
* ...
§ 17
* ...
3.2 ... *
§ 18
* ...
4 Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
1 Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
5 SR
913.1
Nr. 914
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.2002
01.12.2002 Erstfassung G 2002 487
§ 1 Abs. 2
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4a
30.11.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 435
§ 6
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 8
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 3.1
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12
16.02.2016
01.01.2016 Titel geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1
16.02.2016
01.01.2016 geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1, a.
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 1, b.
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 2
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 3
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 4
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 13
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 14
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 15
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 16
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 17
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5 Titel 3.2
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 18
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
6 Nr. 914 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2002
01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 487
23.03.2004
01.04.2004
§ 8
geändert G 2004 254
30.11.2007
01.01.2008
§ 1 Abs. 2
geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 4
geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 4a
eingefügt G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 6
geändert G 2007 435
16.02.2016
01.01.2016 Titel 3.1 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12
Titel geändert G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1
geändert G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1, a.
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1, b.
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 2
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 3
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 4
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 13
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 14
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 15
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 16
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 17
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016 Titel 3.2 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 18
aufgehoben G 2016 5