Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen (525.2)
Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen (525.2)
Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen
1 525.2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen vom 23.05.1989 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundsatz
Art. 1
1 Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an: a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen, b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbun den werden.
2 Schiessanlagen
Art. 2
Beitragsberechtigung a Voraussetzung
1 Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.
2 Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsbe rechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 274 | f 282
525.2 2
Art. 3
b Anlagekategorien
1 Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden:
1. Landerwerb für Schiessanlage,
2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
4. Lärmschutzmassnahmen,
5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
6. Schiessblenden.
Art. 4
Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.
2 Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes not wendig sind.
Art. 5
b Beitragshöhe
1 Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.
2 Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. *
3 ... *
Art. 6
c Ausserordentliche Fälle
1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. *
2 Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.
3 Förderung des Schiesswesens
Art. 7
Beiträge an Schiessverbände und -vereine
1 Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teil nehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.
2 Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.
3 525.2
3 Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 8
Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *
Art. 9
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schmidlin Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990
525.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282
31.03.1993 01.01.1993
Art. 8 Abs. 1
geändert 1993 d 263 | f 280
27.11.2000 01.01.2002
Art. 1 Abs. 1, a
geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002
Art. 5 Abs. 2
geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002
Art. 5 Abs. 3
aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002
Art. 6 Abs. 1
geändert 01-48
24.02.2021 01.04.2021
Art. 8 Abs. 1
geändert 21-020
5 525.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282
Art. 1 Abs. 1, a
27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 2
27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 3
27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 6 Abs. 1
27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 8 Abs. 1
31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280
Art. 8 Abs. 1
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020