Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona... (818.16)
Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona... (818.16)
Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie
1 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
818.16 Reglement über die Maturitätsprüfun gen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie (vom 12. Mai 2020)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Vero rdnung 2 vom 13. März 2020 über Mass nahmen zur Bekämpfung de s Coronavirus (COVID-19)
7 , Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung vom 29 . April 2020 über die Durchführung der kantonalen gymnasiale n Maturitätsprüfungen
2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus
6 , §§
4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen an den kan tonalen Gymnasien für das Schuljahr
2019/2020 in Abweichung von fol genden Reglementen: a. Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kan tons Zürich vom 10. März 1998
4 , b. Reglement für die Maturitätsprüf ungen des schweizerisch-italieni schen Liceo artistico (Kunstgymna sium) Zürich vom 11. August 1998
5 . B. Verzicht auf die Durchführung von Prüfungen
Grundsatz
§ 2.
Es finden am Ende der Maturitätsausbildung keine schrift lichen oder mündlichen Maturitätsprüfungen statt. Vorbehalten bleiben die Prüfungen der Halbtagesklasse de r Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene im Dezember 2020 und Januar 2021, sofe rn die pandemio logische Entwicklung de ren Durchführung zulässt.
Prüfungen
§ 3.
1 Schülerinnen und Schüler , die gestützt auf §
4 dieses Regle ments die Maturität nicht bestehen würden, haben Anspruch auf das Ab legen der schriftlichen und m ündlichen Maturitätsprüfungen.
2
818.16 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
2 Die Prüfungen richten sich nach dem Reglement fü r die Maturitäts
- prüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder dem Reglement für die Maturi tätsprüfungen des schweizerisch- italienischen Liceo artistico (Kuns tgymnasium) Zürich vom 11. August
1998.
3 Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Matu
- ritätsprüfung. C. Ermittlung der Note n und Prüfungsentscheid Maturitätsnoten
§ 4.
1 Die Maturitätsnoten ergeben sich aus: a. dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus Fächern, in denen vorgezogene Maturitätsprüf ungen durchgeführt wurden, und b. der Note der Maturitätsarbeit.
2 Bei Schülerinnen und Schülern der Halbtagesschule der Kantona
- len Maturitätsschule für Erwachsene ergeben si ch die Maturitätsnoten aus: a. dem Mittel der Erfahrungsnoten de s letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus den Fächern, in denen Maturitätsprüfun gen durchgeführt wurden, und b. der Note der Maturitätsarbeit.
3 Die Note der Maturitätsarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Kann die Matu
- ritätsarbeit nicht präsen tiert werden, werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet. b. Abgelegte Prüfung
§ 5.
1 Bei Ablegen der Prüfungen ergeben sich die Maturitätsnoten aus dem Mittel der Erfahrung s- und der Prüfungsnoten.
2 Bei Ablegen der Prüfungen werden die Maturitätsnoten gemäss
§§
14 Abs. 6 des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gym
- nasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder des Reglements für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998 ermittelt. a. Grundsatz
3 Maturitätsprüfungen kant. Gy mnasien – Corona-Pandemie
818.16 D. Geltungsdauer
§ 6.
Dieses Reglement gilt bis zum 28. Februar 2021.
1 OS 75, 328 ; Begründung siehe ABl 2020-06-05 .
2 Inkrafttreten: 18. Mai 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.252.1 .
5 .
6 SR 413.16 .
7 SR 818.101.24 .