Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (951.102)
Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (951.102)
Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank
1 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB
951.102 Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (vom 29. Februar 2016)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
6 Abs.
5 des Kantonalbankg esetzes vom 28. September
1997
4 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Das Reglement hat folgenden Zweck: a. Äufnung und Verwaltung des F onds zur Absicherung der Staats garantie, b. Regelung der Zuständigkeiten.
Äufnung des
Fonds
§ 2.
1 Der Fonds wird durch die jä hrliche Entschädigung gemäss
§ 6 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes
4 und den Fondsertrag geäufnet.
2 Erreicht der Fondsbestand die H öhe des Dotationskapitals, flies sen die Entschädigung und der Fondse rtrag in die Erfolgsrechnung des Kantons.
Grundsätze
der Fonds
-
verwaltung
§ 3.
1 Die Fondsmittel werden nach dem Grundsatz der Sicher heit, der Verfügbarkeit und de r Werterhaltung verwaltet.
2 Anlagen bei der Zürcher Kantona lbank und ihren Tochtergesell schaften sind unzulässig.
Bilanzierung
§ 4.
1 Der Fonds ist von der intern en Verzinsung gemäss §
27 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
3 ausgenommen.
2 Er wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung nicht berücksichtigt.
Verwendung
der Fondsmittel
§ 5.
Die Fondsmittel werden aussc hliesslich zur Deckung der Verbindlichkeiten der Zürcher Ka ntonalbank verwendet, wenn deren eigene Mittel nicht mehr ausreichen.
Zuständigkeiten
§ 6.
1 Die für die Finanzen zuständi ge Direktion verwaltet den Fonds im Auftrag des Kantonsrates.
2 Sie erstattet dem Kantons rat jährlich Bericht.
3 Auf Antrag seiner Geschäftsleit ung beschliesst der Kantonsrat mit der Mehrheit seiner Mitglied er über die Verwendung der Fonds mittel.
2
951.102 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB Inkrafttreten
§ 7.
Die Geschäftsleitung des Kant onsrates bestimmt den Zeit
- punkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 71, 335 ; Begründung siehe ABl 2015-10-02 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2016 ( ABl 2016-06-03 ).
3 LS 611.2 .
4 LS 951.1 .