Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.201)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.201)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I (Courtelary - Moutier - La Neuveville), lll (Aarberg - Büren - Erlach), IV (Aarwangen - Wangen) und Vll (Konolfingen)
165.201
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I (Courtelary – Moutier – La Neuveville), lll (Aarberg – Büren – Erlach), IV (Aarwangen – Wangen) und Vll (Konolfingen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I, lll, IV und Vll werden in folgende Sachgruppen eingeteilt. A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen nach durchgeführter Voruntersuchung; die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen appellablen Zivilprozesse einschliesslich die Behandlung der Vormundschaftssachen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche; die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Behandlung der Geschäfte, die nicht einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten zugeteilt sind. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 zugewiesen sind; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktion der erstinstanzlichen Nachlassbehörde.
Art. 2
1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3 zu genehmigen.
Art. 3
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–74, in Kraft am 1. 1. 1997