Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die F... (439.32)
Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die F... (439.32)
Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg
1 439.32 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 23.01.2014 (Stand 01.08.2014) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 Absatz 3 und gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, a die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur West schweiz zu sichern, b die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten, c die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet, d die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.
Art. 2
Beitritt
1 Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-
1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).
2 Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuen burg (HE-Arc) bei.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-53
439.32 2
Art. 3
Beiträge
1 Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO und an die HE-Arc abschliessend.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertra gen.
Art. 4
Änderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Verein barungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertra gen.
Art. 5
Austritt
1 Der Regierungsrat beschliesst den Austritt gemäss den jeweiligen Bestim mungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den interkanto nalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc und zu diesem Gesetz.
Art. 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 8. September 2004 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuen burg (BSG 439.32) wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 23. Januar 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Die Vize-Staatsschreiberin: Aeschmann
3 439.32 RRB Nr. 869 vom 24. Juni 2014: Inkraftsetzung auf den 1. August 2014
439.32 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53
5 439.32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2014 01.08.2014 Erstfassung 14-53