Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund d... (41)
Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund d... (41)
Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
Nr. 41 Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Stillstand der Fristen
1 In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 19. April
2020 ein Fristenstillstand.
2 Der Fristenstillstand gilt nicht für a. Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnah
- men, b. Planungs- und Bauverfahren, c. Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.
§ 2
Wirkungen des Stillstandes
1 Bereits laufende Fristen stehen still und laufen nach Ende des Stillstandes weiter.
2 Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
1 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-019
2 Nr. 41
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum
19. April 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 41
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.03.2020
21.03.2020 Erstfassung G 2020-019
4 Nr. 41 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2020
21.03.2020 Erlass Erstfassung G 2020-019