Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteil... (321.212)
Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteil... (321.212)
Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
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1. 7. 03 - 41
321.212 Beschluss des Kantonsrates über die zuständige gerichtliche Instanz für die Beurteilung der Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO (vom 14. April 2003)
1 Der Kantonsrat, in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976
2 , beschliesst: I. Gegen die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO
3 kann beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO
3 erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK
4 vor- liegt. II. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 58, 81.
2
211.1.
3
321.
4 SR 0.101.