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Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (540e)

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Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (540e)

Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht»

Nr. 540e Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2011) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 1 und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Janu
- ar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
2 Der Lehrgang will im Themenfeld Agrar – Ernährung – Umwelt die rechtlichen Rah
- menbedingungen in der Schweiz vermitteln und sie in den internationalen Zusam
- menhang stellen.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Agrarrecht».

§ 3

Verantwortliche Personen
1 Die wissenschaftliche Leitung übernimmt Prof. Dr. Roland Norer, Professor für öffent
- liches Recht und Recht des ländlichen Raums an der Universität Luzern. Die wissen
- schaftliche Leitung nimmt die Gesamtleitung des Lehrgangs wahr.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 471
2 Nr. 540e
2 Zulassung

§ 4

Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen, Agrarökonominnen und
- men und alle anderen, die beruflich mit Rechtsfragen im Bereich Landwirtschaft, Ernäh
- rung und Umwelt konfrontiert sind. Insbesondere sind Beraterinnen und Berater, Behör
- denvertreterinnen und -vertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschlägiger Unter
- nehmen sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter angesprochen.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Masterstufe) an einer Fachhochschule oder Universität oder einschlägige Berufserfahrung im Agrar-, Ernäh
- rungs- oder Umweltsektor.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs. Die Anmel
- degebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Je Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und berücksich
- tigt des Weiteren die Anmeldungen nach den Daten ihres Eingangs.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezo
- gen, ist eine Aufwandentschädigung von 100 Franken zu entrichten.
3 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
- behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
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3
3 Studiengang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Unter
- richtssprache ist Deutsch.

§ 9

Module
1 Im Lehrgang «Agrarrecht» werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: Allgemeines Agrarrecht b.
2. Modul: Internationales und europäisches Agrarrecht, Schweiz und EU c.
3. Modul: Agrarwirtschaftsrecht, Subventionsrecht d.
4. Modul: Vertragsgestaltung und Prozessrecht e.
5. Modul: Produktionsrecht f.
6. Modul: Raumplanungs- und Umweltrecht g.
7. Modul: Steuerrecht h.
8. Modul: Immobiliarsachenrecht i.
9. Modul: BGBB Boden- und Pachtrecht k.
10. Modul: Bäuerliches Erbrecht und allgemeines Erbrecht
2 Das 1. Modul hat einen Umfang von 7 Lektionen, das 2. und das 10. Modul haben einen Umfang von 8 Lektionen. Alle weiteren Module haben einen Umfang von 16 Lek
- tionen.
3 Die einzelnen Module werden in einem Zeitabstand von jeweils zwei Monaten durch
- geführt.
4 Die Module werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übun
- gen durchgeführt.
5 Es werden Präsenz während des Lehrgangs und ein Selbststudium im gleichen Umfang erwartet.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der ganze bestandene Lehrgang ergibt einen Leistungsnachweis von 12 Kreditpunkten (ECTS).
2 Die Module entsprechen insgesamt 9 Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 3 Kreditpunkten.

§ 11

Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfungsnote, einer Grup
- penarbeit oder eines Vortrags erbracht.
2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
4 Nr. 540e

§ 12

Lehrgangsarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 10. Moduls ist eine Lehrgangsarbeit aus einem in den Modulen angesprochenen Bereich zu verfassen.
2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Lehrgang behandelter bzw. der Aufarbeitung im Lehrgang nicht behandelter Problemstellungen.
3 Die Lehrgangsarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs abgenommen und benotet.
4 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

§ 13

Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.

§ 14

Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Prüfungen, Gruppen
- arbeiten und Vorträge mindestens 4 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Einzel
- nachweise mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden; und
2 die Lehrgangsarbeit mindestens mit 4 (genügend) benotet wird.
3 Wer eine ungenügende Note erhält, kann eine Prüfung einmal wiederholen bzw. erhält
4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise.
5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
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5
6 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 15

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Lehrgangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
- kat «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Agrarrecht». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausge
- stellt.
2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanatsleitung.

§ 16

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Der Lehrgang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird vorgenommen.
4 Kursgelder

§ 17

Betrag
1 Die wissenschaftliche Leitung setzt die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Lehrgang fest und veröffentlicht sie mit der jeweiligen Ausschreibung.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module, die Prüfun
- gen und die Korrektur der Abschlussarbeit. Für Prüfungswiederholungen werden von der wissenschaftlichen Leitung zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.
3 Ebenfalls im Kursgeld inbegriffen sind die Pausenverpflegung, das Mittagessen sowie eine Abendveranstaltung.
4 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
- nismässige Reduktion bewilligen.

§ 18

Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
2 Die wissenschaftliche Leitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.
6 Nr. 540e
5 Sonstiges

§ 19

Entschädigung der Lehrenden
1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität.

§ 20

Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
2 Ein allfälliger Überschuss wird für die Dauer von drei Kurszyklen als Reserve stehen gelassen. Bei einem Defizit entscheidet die Fakultätsversammlung über die Weiterfüh
- rung des Lehrgangs und begründet diesen Entscheid gegenüber dem Rektor. Falls das gesamte Defizit 30
000 Franken übersteigt, entscheidet der Rektor über die Weiterfüh
- rung.
3 Ein Überschuss bis 30
000 Franken wird als Risikoabdeckung für zukünftige Kurse stehen gelassen. Wenn der gesamte Kursüberschuss nach dem dritten Durchführungszy
- klus 30
000 Franken übersteigt, wird der übersteigende Betrag folgendermassen aufge
- teilt: a.
50 Prozent für allgemeine Strukturkosten der Fakultät, Zentrale Dienste und Rek
- torat, b.
50 Prozent zur freien Verfügung für die wissenschaftliche Leitung.
4 Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Lehrgang nicht mehr fortgesetzt wird.
6 Rechtsweg

§ 21

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
2 SRL Nr.
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7
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
8 Nr. 540e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.02.2011 Erstfassung G 2010 471
Nr. 540e
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.02.2011 Erlass Erstfassung G 2010 471
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