Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen (9)

CH - LU

Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen (9)

Verordnung über die Ausfertigung von Heimatscheinen

*
1 und das Gesetz über das
2 ,
3
4
5 Ausstellende Behörde
6
1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten des Heimatortes auf Grund des Familienregisters
6
2 In der Stadt Luzern obliegen die in der Verordnung dem Zivilstandsbeamten übertragenen Aufgaben dem
7
3 Bei mehrfachem Bürgerrecht hat der Anspruchsberechtigte die Wahl, in welcher Bürgergemeinde er den
7
8
9
10 Formular
1 Für die Ausstellung von Heimatscheinen für Einzelpersonen und Ehegatten werden einheitliche Formulare
2 Die Formulare sind beim kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.
11
12 Kraftloserklärung
1 Die Kraftloserklärung eines Heimatscheines erfolgt durch den Zivilstandsbeamten, der ihn ausgestellt hat,
2 Die Kraftloserklärung wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
13 Personen unbekannten Aufenthaltes
14
16
18 Inkrafttreten
19
1 Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.
20
2 Sie tritt am 1. Januar 1951 in Kraft und ersetzt die bisherigen mit ihr im Widerspruch stehenden
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht