Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken du... (234.12)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken du... (234.12)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 Verordnung zum EG BewG (VBewG)
234.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG) (vom 19. Mai 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 des Einführungsg esetzes zum Bunde sgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Pe rsonen im Ausland vom 4. Dezem ber 1988 (EG BewG)
2 , beschliesst:
§ 1.
Zuständige Direktion im Sinne von §
4 lit. b EG BewG
2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.
§ 2.
1 Gesuche sind dem Be zirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge schlossenen Vertrages.
2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
3 Der Bezirksrat gibt dem Grund buchamt oder de m Handelsregis teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahm e des Gemeindevorstands
3 ein.
5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertig ung unter Beilage der Akten mitzutei len.
§ 3.
1 Will die Volkswirtschaftsdirekt ion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes kl agen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord nung.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 287 ; Begründung siehe ABl 2010, 1127 .
2 LS 234.1 .
3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.