Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin (813)

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Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin (813)

Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin

Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
1 , auf den Antrag des Gemeinde- und Sanitätsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin bedarf einer Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes
2 . Diese ist zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement
2 als hiefür geeignet betrachtete schweizerische oder ausländische Schule mit Erfolg besucht hat.

§ 2

1 befugten Zahnarztes aus.
2 Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, lokale Fluoridierung, Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne, Röntgen und Entwickeln der Röntgenbilder.
3 Dentalhygienikerin untersagt.

§ 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Februar 1970 Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Kurzmeyer Der Staatsschreiber: Krieger
* V XVII 840
1 G X 532. Aufgehoben durch das Gesundheitsgesetz vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800).
2 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
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