Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (123.21)
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (123.21)
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung
123.21
23. Oktober 2002 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Ausweisverordnung (EV AwV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG [SR 143.1] ) und die Verordnung des Bundesrates vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG
143.11] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit
1 Staatsangehörige (Pass und Identitätskarte).
2 vereinbart, auch für die Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden.
Art. 2
Gebühren Es gelten die Gebührensätze und die obligatorischen Zuschläge für weitere Dienstleistungen gemäss Anhang 2 VAwG [SR 143.11] .
Art. 3
Gebührenaufteilung
1 [SR 143.11] zwischen Kanton und Gemeinden, wird für die ordentlichen Ausweise und für den provisorischen Pass wie folgt geregelt: Kanton a Identitätskarte, Kinder 50 % b Identitätskarte, Erwachsene 50 % c Pass, Kinder 50 % d Pass, Erwachsene 50 % e Pass und Identitätskarte, Kinder 50 % f Pass und Identitätskarte, Erwachsene 50 % g Provisorischer Pass CHF 40.00
2 dem Kanton für die Datenerhebung und die Identitätsabklärung zu.
Art. 4
Inkasso
1 ordentlichen Ausweises die Gesamtgebühr und die Auslagen (Portokosten pro Ausweis) gemäss Anhang
2 VAwG [SR 143.11] . Für die Portokosten wird der geltende Tarif der Post für eine eingeschriebene Briefsendung angewendet.
2 Gemeindeanteil ohne Auslagen zu erheben. Die restlichen Gebühren sind von der ausstellenden Behörde einzufordern.
Art. 5
Rechnungsstellung
1 ausgestellten Ausweise. Die einzelnen Ausweise werden im Anhang zur Rechnung aufgeführt.
2 Personenstand kann mit der Gemeinde die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbaren.
Art. 6
Verlustmeldungen
1 anzuzeigen. [Fassung vom 17. 10. 2007]
2 [Fassung vom 17. 10. 2007]
3 [Fassung vom 17. 10. 2007]
Art. 7
Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV ) wird wie folgt geändert:
Art. 8
Aufhebung eines Erlasses Die Passverordnung vom 19. Februar 1929 wird am 1. Januar 2003 aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bern, 23. Oktober 2002 Zölch-Balmer Nuspliger Anhang
23.10.2002 EV BAG 02–78, in Kraft am 1. 10. 2002 Änderungen
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008