Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern (231)
Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern (231)
Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern vom 11. Februar 1935 (Stand 1. Januar 1990) * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930
1 , beschliesst:
§ 1
1 Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.
2 Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten best
e- hen.
§ 2
1 Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt.
2
2 Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes
3
vorges
e- henen Fähigkeitsausweises ist.
§ 3
1 Die Besoldungen der Subs tituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ
4 geordnet. * V XI 219
1 SRL Nr.
225
2 Fassung von Absatz
1 gemäss Änderung vom 12. Dezember
1989, in Kraft seit dem
1. Januar
1990 (G
1989 396).
3 SRL Nr. 225
2 Nr.
231
2 Innerhalb des dekretsmässigen
5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festges etzt.
§ 4
Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.
§ 5
Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals de r Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.
§ 6
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnu
n- gen des Regierungsrates aufzunehmen, ur schriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen. Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring
4 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .
5 Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt .