Verordnung über den Mobilitätsfonds (780.300)
Verordnung über den Mobilitätsfonds (780.300)
Verordnung über den Mobilitätsfonds
Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsverordnung) Vom 27. Juni 2023 (Stand 6. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 ter des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P230001 . beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Mobilitätsfonds
1 Mit Mitteln aus dem Mobilitätsfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel
2 ) Projekte und Projektideen zugunsten einer umweltfreundlichen Mobilität mitfinanziert werden.
2 Es können Beiträge an Planungs-, Investitions- und Betriebskosten geleistet werden.
§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
1 Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.
2 Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.
2. Projekte Dritter
§ 3 Definition
1 Projekte, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen, gelten als Projekte Dritter.
2 Gesuchstellende Personen können Private sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Gebietskör - perschaften ausserhalb der Kantonsverwaltung sein.
§ 4 Beitragsfähige Projekte Dritter
1 Mitfinanziert werden können alle Mobilitätsprojekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrs - systems im Kantonsgebiet führen.
§ 5 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Dritter
1 Für laufende und bereits umgesetzte Projekte, Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht sowie für Instandhaltungs- und Erhaltungsprojekte, reine Forschungsprojekte und reine Kommunikationsprojek - te werden keine Beiträge vergeben.
§ 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.
2 Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60 %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40 Verkehrsverbesserung bis zu 20 % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.
1) SG 780.100
2)
§ 2 Abs. 1: Gemäss Definition der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel
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3. Projekte Basel-Stadt
§ 7 Definition
1 Projekte Basel-Stadt sind Projekte, deren Planung und Umsetzung der Kanton Basel-Stadt verantwor - tet.
2 Der Kanton kann die Arbeiten selbständig durchführen, geeignete Unternehmungen damit beauftra - gen oder öffentlich ausschreiben.
§ 8 Beitragsfähige Projekte Basel-Stadt
1 Beitragsfähig sind neuartige, noch nicht oder wenig erprobte Projekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrssystems im Kantonsgebiet führen.
§ 9 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Basel-Stadt
1 Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht, erprobte Infrastrukturprojekte, Instandhaltungs- und Er - haltungsprojekte sowie weitere verpflichtende Daueraufgaben des Kantons werden nicht über den Mo - bilitätsfonds finanziert.
§ 10 Höhe der Beiträge
1 Projekte Basel-Stadt können über den Mobilitätsfonds mitfinanziert werden.
2 Projekte, die die Kantonsgrenze überschreiten, können für die ausserkantonalen Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
3 Projekte an der Schnittstelle zu den Gemeinden Bettingen und Riehen können für die kommunalen Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
4. Projektentwicklung
§ 11 Definition
1 Die Projektentwicklung dient dazu, Ideen für Projekte zu erarbeiten und zu konkretisieren, damit de - ren Eignung für den Mobilitätsfonds evaluiert werden kann.
2 Die Projektideen können z.B. durch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Zweckmässigkeits- und Mach - barkeitsabklärungen, Vorstudien oder Vorprojekte konkretisiert werden. Deren Durchführung kann durch den Kanton, die zuständigen Behörden oder durch beauftragte Unternehmen erfolgen.
3 Sobald die Projektideen soweit entwickelt sind, dass deren Eignung für den Mobilitätsfonds nachge - wiesen ist und die notwendigen Abstimmungen erfolgt sind, werden sie zu Projekten Dritter oder zu Projekten Basel-Stadt.
4 Projektideen, deren Eignung für den Mobilitätsfonds nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht weiterverfolgt.
1 Projektideen können dann unterstützt werden, wenn sie den Anforderungen für Projekte Dritter oder Projekte Basel-Stadt entsprechen oder wenn aus diesen konkrete Projekte Dritter oder Projekte Basel-
1 Im Rahmen der Projektentwicklung können Planungsaufwendungen mitfinanziert werden, die dazu dienen, die Projektideen so weit auszuarbeiten, dass ihre Eignung für den Mobilitätsfonds beurteilt
2 Nominal wird pro Projektidee ein Gesamtbeitrag von maximal Fr. 200'000 vergeben.
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3 Für Projektideen, die ausserhalb des Kantons liegen, beträgt die Finanzierung maximal 50 % der nachgewiesenen Kosten. Für Projektideen, die im Kanton Basel-Stadt liegen, können auch über 50 % der nachgewiesenen Kosten mitfinanziert werden. Die Finanzierung von Projektideen, die sowohl in - ner- als auch ausserhalb des Kantons liegen, bemisst sich nach dem Perimeter und dem zu erwartenden Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kantonsgebiet.
5. Verwaltung des Mobilitätsfonds
§ 14 Zuständiges Departement und Berichterstattung
1 Die Verwaltung des Mobilitätfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt die geschäftsführende Person.
2 Der Aufwand für die Geschäftsstelle und die Verwaltung geht zulasten des Mobilitätsfonds.
3 Das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fonds - rechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Die Vermögensverwaltung des Mobilitätsfonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
5 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.
§ 15 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle leitet und koordiniert die Verwaltung des Mobilitätsfonds.
2 Gesuche um Beiträge müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
3 Beitragsgesuche haben zu enthalten: Angaben zur gesuchstellenden Person; Beschreibung zum Projekt Dritter, Projekt Basel-Stadt oder zur Projektidee; für ein Projekt Dritter und Projekt Basel-Stadt den ausgewiesenen Nutzen und für eine Projektidee den erwarteten Nutzen; für ein Projekt Basel-Stadt den Innovationsgehalt; beantragten Betrag.
4 Die Geschäftsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
5 Sie entwickelt Projekte Basel-Stadt und Projektideen.
6 Sie prüft die Gesuche Dritter, Projekte Basel-Stadt und Projektideen. Sie stellt die Prüfunterlagen mit Empfehlungen für den Mobilitätsfondsrat zusammen.
7 Sie ist zuständig für die Organisation, Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen des Mobili - tätsfondsrats.
8 Sie erstellt, gestützt auf die Empfehlungen des Mobilitätsfondsrats und im Namen des Bau- und Ver - kehrsdepartements, Anträge zur Freigabe der Beiträge gemäss § 17.
9 Sie leitet die notwendigen Schritte zur Planung der Projektideen Basel-Stadt sowie zur Planung und Umsetzung der Projekte Basel-Stadt ein. Die Geschäftsstelle erstellt bei Bedarf Unterlagen für Aus - schreibungen, stimmt diese mit den zuständigen Behörden sowie Organisationen ab und begleitet die Durchführung der Ausschreibung.
10 - geln die konkreten Leistungs- und Auszahlungsmodalitäten zwischen den beitragsempfangenden Per - sonen und dem Kanton.
11 Sie beaufsichtigt auf Grundlage der Vergabevereinbarungen die gesuchskonforme Planung der Projektideen sowie die gesuchskonforme Planung und Umsetzung der Projekte Dritter und Projekte Basel-Stadt.
12 Sie erstellt den Jahresbericht über die Mobilitätsfondsrechnung zuhanden des Bau- und Verkehrsde -
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§ 16 Mobilitätsfondsrat
1 Dem Bau- und Verkehrsdepartement wird der Mobilitätsfondsrat zur Seite gestellt. Er berät den Kanton und spricht Empfehlungen zur Finanzierung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und Projektideen aus.
2 Der Mobilitätsfondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement übernimmt den Vorsitz von Amtes wegen. Ihre oder sei - ne Stellvertretung im Amt oder die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Mobilitätsstrategie sowie de - ren oder dessen Stellvertretung können sie oder ihn im Vorsitz vertreten. Die anderen sechs Mitglieder wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements. Dabei sind Vertretungen der trinationalen Agglomeration angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die geschäftsführende Person des Mobilitätsfonds, eine Vertretung der Hauptabteilung Verkehr der Kantonspolizei (Justiz- und Sicherheitsdepartement) sowie eine weitere Vertretung des Amtes für Mo - bilität nehmen an den Sitzungen des Mobilitätsfondsrats in beratender Funktion teil.
5 Die Aufgaben sind: die Prüfung und Empfehlung von Beiträgen für die Projekte Dritter und die Projektideen zu Handen des Bau- und Verkehrsdepartements; die fachliche Einschätzung zu den Projekten Basel-Stadt.
6 Fakultativ unterstützen die Mitglieder des Mobilitätsfondsrats: beim Erarbeiten und Sammeln von Projektideen in Abstimmung mit den zuständigen Be - hörden und weiteren Dritten; bei der Kontaktvermittlung zu den zuständigen Behörden und weiteren Dritten.
§ 17 Entscheidung über die Beitragsvergabe
1 Beiträge an Planungs- und Investitionskosten sind einmalig und werden nach Anhörung des Mobili - tätsfondsrats freigegeben: bis Fr. 50'000 vom Amt für Mobilität; über Fr. 50'000 bis Fr. 200'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement; über Fr. 200'000 bis Fr. 1.5 Mio. vom Regierungsrat.
2 Wiederkehrende Beiträge an jährliche Betriebskosten sind auf 4 Jahre begrenzt und werden nach An - hörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben: bis Fr. 12'500 vom Amt für Mobilität; über Fr. 12'500 bis Fr. 50'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement; über Fr. 50'000 vom Regierungsrat.
3 Nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats werden Beiträge über Fr. 1.5 Mio. gemäss § 19 ter USG freigegeben.
4 Beiträge an Betriebskosten können auf Gesuch hin um weitere vier Jahre verlängert werden.
5 Die zuständige Behörde kann für Beiträge an Betriebskosten ausnahmsweise auch eine längere Lauf - zeit beschliessen, sofern nur dadurch der Projekterfolg gesichert werden kann.
§ 18 Auszahlungsmodalitäten
1 Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Ver - gabevereinbarungen festgelegt.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.
§ 19 Umsetzungskontrolle
1 Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabe - vereinbarungen entsprechend umzusetzen.
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2 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsemp - fangenden Person einfordern.
§ 20 Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge
1 Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.
2 Die Zahlung von Beiträgen kann ganz oder teilweise eingestellt und bereits gezahlte Beiträge können rückgefordert werden: bei Abweichungen gegenüber den Auflagen der Vereinbarung zwischen Kanton und bei - tragsempfangende Person; bei Projektverzögerungen von mehr als drei Jahren oder früher, wenn wenig Aussicht auf Planung der Projektidee oder Planung, Umsetzung oder Wiederaufnahme des Projekts be - steht.
3 Die beitragsempfangende Person muss die Projektabweichungen und - verzögerungen mit dem Kanton bereinigen, bevor sie ein neues Projekt eingeben kann.
4 Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
3 ) gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Pendlerfonds (Pendlerfondsverordnung) vom 18. Dezember 2012 aufgehoben.
3) In Kraft getreten am 6. Juli 2023.
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