Monitoring Gesetzessammlung

ZustVO-Heimarbeitsgesetz

DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

ZustVO-Heimarbeitsgesetz

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz) Vom 20. Dezember 1993

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen
Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz
(ZustVO-Heimarbeitsgesetz)
Vom 20. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz) vom 20. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 2
, § 6 , § 7
, § 9 Abs. 2 und 3 ,
§ 10 , § 23 Abs. 3
und § 24 des Heimarbeitsgesetzes
vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und aufgrund des
§ 1 Satz 1 der Verordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten
verordnet der Sozialminister:

§ 1

Aufsichtsbehörden im Sinne von
§ 3 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes sind neben dem Sozialminister die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 2

Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
1.
die Entgegennahme der drei Abschriften der Heimarbeiterlisten gemäß
§ 6 Satz 3 und der Mitteilung über erstmalige Ausgabe von Heimarbeit gemäß
§ 7 des Heimarbeitsgesetzes sowie die Übersendung der Abschriften an die zuständige Gewerkschaft und die zuständige Vereinigung der Auftraggeber nach
§ 6 Satz 4 und § 7 des Heimarbeitsgesetzes
,
2.
die Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln nach
§ 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ,
3.
die Entgegennahme der Entgeltbelege nach
§ 9 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes ,
4.
die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor unnötiger Zeitversäumnis nach
§ 10 des Heimarbeitsgesetzes ,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Dritten Abschnittes des
Heimarbeitsgesetzes und der nach
§ 17 , § 18
, § 19 ,
§ 21 und § 22 des Heimarbeitsgesetzes
geregelten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen,
6.
die auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte zu leistende Berechnungshilfe nach
§ 23 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes
,
7.
die Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach
§ 24 und § 26 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes
,
8.
das Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach
§ 30 des Heimarbeitsgesetzes .

§ 3

Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 20. Dezember 1993
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert
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