GewStGZustAnO HE
GewStGZustAnO HE
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz vom 21. Mai 1965 | 01.01.2004 |
| Eingangsformel | 01.01.2004 |
| § 1 | 01.01.2004 |
| § 2 | 01.01.2004 |
| § 3 | 01.01.2004 |
| § 4 | 01.01.2004 |
| § 5 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern angeordnet:
§ 1
Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 2
Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 3
Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4
Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.