Monitoring Gesetzessammlung

SodEGAG HE

DE - Landesrecht Hessen

SodEGAG HE

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 6. Mai 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2020 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 6. Mai 202016.05.2020 bis 31.12.2027
§ 116.05.2020 bis 31.12.2027
§ 216.05.2020 bis 31.12.2027
§ 316.05.2020 bis 31.12.2027

§ 1

Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind die Leistungsträger, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.

§ 2

Die Ministerin oder der Minister für Soziales und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen eine gegenüber § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe zu bestimmen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht