Monitoring Gesetzessammlung

AltfAbwG

DE - Deutsches Bundesrecht

AltfAbwG

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

AltfAbwG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2003
Vollzitat:
"Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2475)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)
Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.

§ 1 Aufhebung der Entschuldung

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

§ 2 Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 3 Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht