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Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5)

DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5)

Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl S. 824, BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1102), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Zweck der Waldschadensinventur

(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
(2) ¹Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. ²Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.

§ 2 Zuständigkeit

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.

§ 3 Befugnisse

(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.

§ 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer

¹Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. ²Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
– Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
– Behandlung der Waldbestände
– bisherige Schadensereignisse
– besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
München, den 12. Juni 1984
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister
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