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AVBayWolfV: Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung (AVBayWolfV) Vom 2. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 202) BayRS 791-1-15-U (§§ 1–2)

Auf Grund des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) vom 25. April 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 201) verordnet das Bayerische Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Gebietsbestimmung

(1) ¹Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. ²Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. ³Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.
(2) ¹Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. ²Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2023 in Kraft.
München, den 2. Mai 2023
Thorsten Glauber, Staatsminister
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