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Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter Vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302) BayRS 2030-2-1-3-F (§§ 1–3)

DE - Landesrecht Bayern

Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter Vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302) BayRS 2030-2-1-3-F (§§ 1–3)

Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter Vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302) BayRS 2030-2-1-3-F (§§ 1–3)

Auf Grund des Art. 32b Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Bayern.
§ 2 Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
Bei den obersten Landesbehörden:
– die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
– die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
– die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
Bei den sonstigen Behörden:
– die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
– die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
München, den 16. Juni 1998
Dr. Edmund Stoiber
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