BBl 2026 2300
BBl 2026 2300
Notifikation
Notifikation
(Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0 )
Ralph Saad , geb. 6. November 1984, schwedischer Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in 8404 Winterthur, Burgstrasse 70, zurzeit unbekannten Aufenthalts.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 4. August 2026 aufgrund des am 8. Dezember 2025 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 96, 101 und 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20 ) zu einer Busse von 200 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.
Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 ).
Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfahren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).
Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331 ) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.
Der geschuldete Gesamtbetrag von 270 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso Ost, Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich, IBAN CH17 0900 0000 8002 1074 9, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
| 1. September 2026 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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