Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (172.4)

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Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (172.4)

Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

1 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
172.4 Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des B undesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung
4 und Art. 9 Abs. 1 der Verord nung vom 10. Mai 2017 über di e wirtschaftliche Landesversorgung
5 ,
7 beschliesst:
Organe

§ 1.

7
1 Organe der wirtschaftlic hen Landesver sorgung sind a. der Regierungsrat, b. die Volkswirtschaftsdirektion, c. die oder der Kantonale Delegier te für wirtschaftliche Landesver sorgung (KDWL), d. die Gemeindestellen für wirtsc haftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be rücksichtigung von Ar t, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder zeit sichergestellt ist.
Regierungsrat

§ 2.

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirt schaftliche Landesversorgung.
2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks wirtschaftsdirektion Personal, Räum lichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.
7
Volkswirtschafts-
direktion

§ 3.

8 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
KDWL

§ 4.

7
1 Die oder der KDWL a. leitet im Auftrag und nach We isung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversor gung auf kantonaler Stufe, b. stellt die Verbindung zur Kanton alen Führungsorganisation (KFO) sicher, c. informiert die Bevölkerung, d. beaufsichtigt die GWL.
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