Reglement über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich (415.117.1)
Reglement über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich (415.117.1)
Reglement über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich
1 Zuständigkeiten im Immobilien wesen der Universität Zürich
415.117.1 Reglement über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich (vom 17. Dezember 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
4 der Immobilienverordnung der Universität Zürich vom
20. Juni 2018 (ImV UZH)
3 , beschliesst:
1. Allgemeines
Zweck
und Geltungs
-
bereich
§ 1.
4
1 Dieses Reglement regelt die finanzrelevanten Zuständig keiten und Prozesse im Immobili enwesen der Universität Zürich.
2 Es gilt für Ausgaben in der la ufenden Rechnung und in der Inves titionsrechnung für bauliche Projekte der Universität.
3 Sofern dieses Reglement keine Regelung enthält, gelten die all gemeinen finanzrechtlichen Bestim mungen der Universität Zürich.
Begriffe
§ 2.
In diesem Reglement bedeuten: a. Bauliche Projekte: zeitlich und nach dem Zweck bestimmte bauliche Massnahmen an den Immobilien, insbesondere Neu- und Umbau ten, Instandsetzung sowie Instandhaltung; b. Vorstudienkredit: Ermächtigung, zur Vorbereitung eines Projekt auftrags oder zur Erarbeitung von Grundlagen für eine Gebietspla nung finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorstudienkredite sind gebundene, nicht aktivierung spflichtige Ausgaben; c. Projektierungskredit: Ermächtig ung, in der Entwicklung eines Pro jekts zur Baureife finanzielle Verp flichtungen einzugehen. Projektie rungskredite sind gebundene, aktivi erungspflichtige Ausgaben, wenn sie für die vorgezogene Ausführung splanung keine Mittel enthalten oder diese Mittel 3 Mio. Fr anken nicht übersteigen; d. Objektkredit: Ermächtigung, in der Projektierung und Realisierung eines Projekts finanzielle Verpflic htungen einzugehen . Objektkredite bestehen aus gebundenen und/oder neuen, aktivier ungspflichtigen Ausgaben;