Verordnung zum EG FamZG (836.11)
Verordnung zum EG FamZG (836.11)
Verordnung zum EG FamZG
1 Verordnung zum EG FamZG
836.11 Verordnung zum EG FamZG (vom 31. März 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fami lienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Ausrichtun g der Familienzulagen A. Allgemeines
Geltend
-
machung
der Zulagen
§ 1.
Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien zulage nicht geltend, kann dies st ellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun.
Nachweis
der Zulagen
-
berechtigung
§ 2.
Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami lienausgleichskasse die Zulagenbere chtigung mit Dokumenten zu bewei sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs berechtigten Person. B. Familienzulagen für Erwerbstätige
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Anmelde
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verfahren
§ 3.
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1 Arbeitnehmende melden ihre n Anspruch auf Zulagen bei ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Fami lienausgleichskasse an. Die Famili enausgleichskasse setzt das Verfah ren fest.
2 Selbstständigerwerbende und Ar beitnehmende nicht beitrags pflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.