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Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (595a)

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Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (595a)

Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

Nr. 595a Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 10. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1a Absatz 5, 6 Absatz 2, 13a Absatz 5, 18 Unterabsatz a, 20 Absatz 2,
21 und 22 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März
1960
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Organisation

§ 1

Dienststelle Kultur
2
1 Die Dienststelle Kultur ist die zuständige Dienststelle gemäss § 21 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler
3 .

§ 2

Denkmalkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglie
- der müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.
1 SRL Nr.
595
2 Gemäss Änderung vom 15. November 2022, in Kraft seit dem 1. November 2023 (G 2022 254), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» durch «Dienststelle Kultur» ersetzt.
3 SRL Nr.
595 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 216
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