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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (911.3)

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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (911.3)

Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985

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1.10.98 - 22 V zum BG über die landwirtschaftliche Pacht
911.3 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (vom 7. Januar 1987)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 58 des Bundesgeset zes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985
2 , verordnet:

§ 1.

Das Bundesgesetz über die landw irtschaftliche Pacht vom
4. Oktober 1985
2 wird durch die Direktion der Volkswirtschaft voll zogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Direktion der Volk swirtschaft obli egt insbesondere: a) die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetz lichen Pachtdauer; b) die Bewilligung der Ve reinbarung einer Fort setzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Gesetz vorgesehen; c) die Bewilligung der parzellenw eisen Verpachtung landwirtschaft licher Gewerbe; d) der Entscheid über die Einsprac he gegen die Zupacht eines land wirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle; e) die Bewillig ung des Pachtzinses für la ndwirtschaftliche Gewerbe; f) der Entscheid über die Einsprac he gegen den vereinbarten Pacht zins für einzelne Grundstücke.

§ 2.

Zur Einsprache gegen die Z upacht eines landwirtschaft lichen Gewerbes oder eines Grunds tücks sowie gegen den vereinbar ten Pachtzins für einzelne Grundstü cke ist das Amt für Landschaft und Natur
5 berechtigt.

§ 3.

Gegen Verfügungen der Direkt ion der Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 4.

Die Verordnung zum Bundesges etz vom 12. Juni 1951 über
1952) wird wie folgt geändert: . . .
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