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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall (702.581)

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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall (702.581)

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

1 V zum Schutze des Landschaf tsbildes beim Rheinfall
702.581 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall (vom 25. März 1954)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss Laufen und seine Umgebung werden al s geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, is t eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Baut en einzuholen. Dies gilt insbeson dere für Hochbauten, Einfriedig ungen, Reklamevorrichtungen, Frei leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche , Bodenverbesserungen, Bachver bauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer, Landschafts-, Orts- oder Stras senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objekt es zu befürchten ist.
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