Verordnung zum Gesetz über Schulversuche (410.21)
Verordnung zum Gesetz über Schulversuche (410.21)
Verordnung zum Gesetz über Schulversuche
1 Verordnung zum Gesetz über Schulversuche
410.21 Verordnung zum Gesetz über Schulversuche (vom 1. September 1976)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
4 des Gesetzes über die Schul versuche vom 7. September
1975
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Kantonale Versuchsschulen werd en vom Staate geführt und getragen.
§ 2.
Kommunale Versuchsschulen werden von Schulgemeinden oder Zweckverbänden geführt und getr agen. Der Staat leistet daran Beiträge nach den für die Volk sschule geltenden Bestimmungen
3 .
§ 3.
Die Versuche in Versuchsschu len können sich auf einzelne Schulstufen und -typen beschränken, stufen- und typenübergreifend geführt werden und ganze Sc hülerjahrgänge umfassen. In Versuchsschulen können best ehende oder neue Schultypen geführt werden.
§ 4.
Schülern der Versuchsschulen ist durch ein geeignetes Unter richtsangebot der Übertritt an die weiterführenden Schulen zu ermög lichen. Besondere Übertrittsregelung en durch den Erzi ehungsrat bleiben vorbehalten. Bei Wohnortswechsel ist der Übertr itt an die ordentlichen Schulen nach Möglichkeit zu erleichtern.
§ 5.
Versuchsklassen mit besondere m Lehr- und Unterrichtsplan werden innerhalb der bestehenden Sc hultypen geführt. Dabei kann in einzelnen Fächern von der bestehe nden Schulorganisation abgewichen werden.
§ 6.
Die Lehrer an Versuchsschu len und Versuchsklassen sind verpflichtet, an der Gestaltung de s Versuches auch ausserhalb des Unterrichts angemessen mitzuwirke n und an den erforderlichen Fort bildungsveranstaltung en teilzunehmen.