Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (922.11)
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (922.11)
Gesetz über Jagd und Wildtierschutz
1 922.11 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) vom 25.03.2002 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 31 und 52 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Arti kel 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Wirkungsziele
1 Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.
2 Es verfolgt die Ziele, a durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern, b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen, c auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind, d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu be grenzen, e eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenver antwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern, f die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.
Art. 2
Funktionen der Jagd
1 Die Jagd a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig, b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,
1) BSG 101.1
2) SR 922.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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