Monitoring Gesetzessammlung

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (864)

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (864)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Nr. 864 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 4. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005
1 , beschliesst:

§ 1

Kontrollorgan
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums
ist das Kontrollorgan nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Be
- kämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom
17. Juni
2005
2 . *
2 Es erfüllt die Aufgaben, die dem Kanton vom Bundesrecht zugewiesen sind.
Es kann für die Aufgabenerfüllung aussenstehende Fachleute beiziehen. *

§ 2

Delegation von Kontrolltätigkeiten
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit kann Kontrolltätigkeiten an Dritte delegie
- ren. *
2 Es regelt den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädi
- gung in einer Leistungsvereinbarung. *

§ 3

Sanktionen
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen im Bereich des öffentli
- chen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss Artikel 13 Absatz
1 BGSA.
*
1 SR
822.41 (AS 2007 359)
2 SR
822.41 (AS 2007 359). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 295
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