Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Stras... (777)
Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Stras... (777)
Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes
Nr. 777 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes * (Strassenverkehrsverordnung) vom 9. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5, 7, 14, 15, 17, 18 und 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994
1
so
- wie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
2 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes,
3 * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
* Grundsätzliche Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsrecht und das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom
15. März 1994, wenn nichts anderes vorgesehen ist.
2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
4 vollzieht die Strassensignalisationsverord
- nung vom 5. September 1979
5 . Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
1 SRL Nr.
776 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
680 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem 1. Juli
1995 (K 1995 1895), wurde im Ingress und in den §§ 2 und 18 die Bezeichnung «Polizei- und Um
- weltschutzdepartement» durch «Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1986 262