Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutze des Eigentals (714)

CH - LU

Verordnung zum Schutze des Eigentals (714)

Verordnung zum Schutze des Eigentals

Nr. 714 Verordnung zum Schutze des Eigentals vom 12. Oktober 1967 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet

§ 1

Schutzgebiet
1 Das Eigental wird zur Sicherung der Landschaft, des Ortsbildes und der Aussichts
- punkte vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung von Naturdenkmälern und Alpenpflanzen unter Schutz gestellt.
2 Das geschützte Gebiet ist begrenzt im Osten und Süden durch die Höhenzüge der Wür
- zenegg und des Höchberges und durch die Gemeindegrenze Schwarzenberg bis zum Mittaggüpfi, im Westen durch eine über die Trochenmattegg, den Hüenerhubel, Ochs, Studberg bis zum Regenflüeli und von dort über den Meienstoss bis ins Gebiet der Spit
- telegg verlaufende Linie und im Norden durch den Höhenzug der Dellmettlen.

§ 2

* Zoneneinteilung
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Sperrzone, eine Bauzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
2 Die Naturschutzzone enthält das Hochmoor Forrenmoos im vordern Eigental und das Waldreservat mit dem ehemaligen Pilatussee im hintern Eigental.
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 413
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht