Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen (712a)

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Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen (712a)

Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen

Nr. 712a Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen vom 16. Dezember 1974 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet

§ 1

Zweck
1 Das Breitenacherried und das ihm vorgelagerte Seegebiet des Vierwaldstättersees wer
- den zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in: a. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grund
- stück Nr. 141) umfasst; b. ein Naturschutzgebiet.
2 Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 960
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