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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.11)

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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.11)

Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1 Verordnung zum Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz
632.11
1. 10. 10 - 70 Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (vom 12. November 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze
I. Vollzug

§ 1.

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1 Das kantonale Steueramt voll zieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986
4 , soweit nachfolgend nichts Ab weichendes geregelt ist.
2 Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§
61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG
4 .
II. Verweisung

§ 2.

6 Es gelten sinngemäss: a. §
119 des Steuergesetzes
2 über den Ausstand, b. §§
2–15, §
21 Abs. 1 und 2 sowie §§
23–25 der Verordnung zum Steuergesetz
3 . B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins
I. Grundsatz

§ 3.

Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern be handelt und im Veranlagung sverfahren festgesetzt.
II. Aus
-
gleichszins

§ 4.

1 Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuer erklärung für die Schenkungssteuer ni cht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.
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2 Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermäs sigung im Sinn von §
25 a des Gesetzes
4 gewährt wurde, nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachve ranlagung nicht innert Frist eine Steuererklärung einreichen.
5
2. Berechnung

§ 5.

6 Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der Schenkung oder den Eintritt der Vo raussetzungen für die Nachveran lagung folgenden Kale nderjahres bis zum Eing angsdatum der Steuer erklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veran lagung berechnet.
1. Erhebung
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