Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (665)
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (665)
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
De
- zember 1990 (DBG)
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Behördenorganisation
§ 1
Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer
1 Für Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer sind zuständig a. als Aufsichtsbehörde: das Finanzdepartement, b. als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer: die Dienststelle Steuern des Kantons
2 , c. * als Veranlagungsbehörden: die für die Veranlagung der Staatssteuern zuständige Veranlagungsbehörde, d. * als kantonale Rekursbehörde: das Kantonsgericht, e. * als Bezugsbehörden: die Einwohnergemeinden.
§ 2
* ...
1 SR
642.11 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1994 484