Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (385)
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (385)
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Nr. 385 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. Oktober 2007 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten
§ 1
Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist die zuständige kantonale Be
- hörde gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG), insbesondere für die Veranlagung und die Erhebung dieser Abgabe.
§ 2
* Kantonsgericht
1 Rekursinstanz im Sinn von Artikel 22 Absatz 3 WPEG ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. *
1 SR
661 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 318