Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (722.21)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (722.21)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
1 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (vom 12. April 1965)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Planung und Projektier ung der Nationalstrassen
Anhörung
der Gemeinden
§ 1.
Der Regierungsrat und die Dire ktion der öffentlichen Bau ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gesta tten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nati onalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes behörden Kenntnis von allfällige n besonderen Anregungen der Ge meinden.
Stellungnahme
zu Projektie
-
rungszonen
§ 2.
Die Stellungnahme zu Projekti erungszonen, die vom Eidge nössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist Sache des Regierungsrates.
Bekannt
-
machung der
Projektierungs
-
zonen,
Beschwerde
-
möglichkeit
§ 3.
1 Die Festlegung von Projekti erungszonen durch das Eidge nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent lichen Bauten den betreffend en Gemeinden mitzuteilen.
2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf die Wirkungen der Zonenfestlegun g und auf die Beschwerdemöglich keit gemäss Art.
124 ff. des Bundesgesetzes üb er die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
3 öffentlich bekanntzu machen.
3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemein den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen zuhalten.
Eigenmächtige
bauliche
Massnahmen in
Projektierungs
-
zonen
§ 4.
Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff genommene Neubauten oder wertve rmehrende Umbauten sowie all fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver fügungen des Grundeig entümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen.