Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (702.665)
Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (702.665)
Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg
1 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg
702.665 Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (vom 17. Oktober 1946)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beig egebenen Zonenplan vom 17. Okto ber 1946 / 25. August 1966 dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
§ 3.
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewillig ung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen . Dies gilt insbesondere für Hoch bauten, das Erstellen von Einfri edigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Stei nbrüche, Bodenverbesserungen, Bach verbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung de s Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.