Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes (702.651)
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes (702.651)
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
1 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes (vom 19. Juli 1956)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
§ 3.
1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh ren ausgenommen.
2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschr iften zulässige Abfischung.
3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver besserung bezwecken, zum Feldba u gerechnet, wenn nur Humus, leh mig-kiesiges Material und Feldab raum abgelagert und fortlaufend mit einer Humus-Deckschicht versehen wi rd. Solche Ablagerungen sind der Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der öffentlichen Bauten den Ab schluss der Arbeiten an.
§ 4.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin ausgehen, bleiben vorbehalten.