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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch (702.411)

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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch (702.411)

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

1 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch
702.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch (vom 20. September 1951)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das Orts-, Strassen- oder Lands chaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Denkmals , des Orts-, Strassen- oder Land schaftsbildes oder eines im Intere sse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objekt es zu befürchten ist.
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