Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.221)
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.221)
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
1 213.221 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) vom 29.10.2014 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 des Geset zes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter haltsbeiträgen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Inkassohilfe
Art. 1
Unterhaltsanspruch des Kindes
1 Das Gesuch um Inkassohilfe für minderjährige Kinder sowie für Volljährige, die sich in Ausbildung befinden, wird schriftlich und begründet bei der zuständi gen Gemeindebehörde am Wohnsitz der berechtigten Person eingereicht. Mündlich eingegangene Anträge sind schriftlich festzuhalten und unterzeichnen zu lassen.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gege benenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung), b eine Inkasso- und Prozessvollmacht, c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge.
Art. 2
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Person bzw. des verheira teten, obhutsberechtigten Elternteils
1 Eine geschiedene Person hat dem Gesuch um Inkassohilfe folgende Unterla gen beizulegen: a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gege benenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung), b eine Inkasso- und Prozessvollmacht, c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge, d einen Auszug aus dem Steuerregister.
1) BSG 213.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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