Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung (39a)
Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung (39a)
Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung
Nr. 39a Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung vom 27. September 2011 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 1c, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Video
- überwachung vom 20. Juni 2011
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Unterstellte Gemeinwesen
1 Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011
2 und diese Verordnung gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.
2 Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Lu
- zerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwa
- chung und dieser Verordnung unterstellt. *
3 Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3
dem Ge
- setz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.
1 SRL Nr.
39
2 SRL Nr.
39 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 276