Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (804b)

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Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (804b)

Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Nr. 804b Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonale Sportförderungsverordnung) vom 3. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Unterabsätze b und c, 7 Absatz 2b, 9 Absatz 3b und 18 Absatz 2 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 2013
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember
2013
2 , insbesondere die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.
2 Organisation und Zuständigkeiten

§ 2

Zuständige Dienststelle
1 Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Ge
- sundheit und Sport
3 . Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.
1 G 2014 25 (SRL Nr.
804a )
2 SRL Nr.
804a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 273
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