Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer (788b)
Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer (788b)
Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer
Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997
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, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffs
- steuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
§ 2
Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.
2 Steuerveranlagung
§ 3
Berechnung
1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Anga
- ben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffs
- länge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.
1 SRL Nr.
788a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 83